Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Zubler Gerätebau GmbH (Zubler), Ulm
1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Zubler erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Die Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware und damit verbundener Leistungen, bzw. mit Abschluss eines Vertrags als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte abschließen, ohne dass diese ihrer gewerblichen oder ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
1.3 Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen, oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Bis zur schriftlichen Annahme einer Kundenbestellung kann Zubler das Angebot jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt spätestens innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer Bestellung. Ist bis dahin kein schriftlicher Widerruf erfolgt, gilt die Bestellung als angenommen.
2.2 Handelsübliche Abweichungen von Farb-, Maß- oder Mengenangaben berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
2.3 Zubler stehen die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte an dem Kunden überlassenen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen zu. Überlassene Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von Zubler Dritten zugänglich gemacht werden. Soweit ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande kommt, sind überlassene Unterlagen einschließlich angefertigter Kopien unverzüglich nach Anforderung an Zubler herauszugeben.
3. Auftragsdurchführung, Abnahme
3.1 Nach Vorgaben des Kunden ausgeführte Werke werden entsprechend den in einem gesonderten Auftrag definierten Bedingungen durch Zubler ausgeführt.
3.2 Der Kunde hat das Werk innerhalb der von Zubler gesetzten Frist abzunehmen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, obwohl der Kunde zur Abnahme verpflichtet gewesen wäre, gilt die Leistung als abgenommen.
3.3 Zubler hat das Recht, ab angezeigter Versandbereitschaft für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 1 (ein) % des Netto-Auftragswerts zu berechnen oder die Ware auf Kosten des Kunden anderweitig einzulagern.
4. Lieferbedingungen
4.1 Beginn der vereinbarten Lieferfrist ist der Tag nach rechtsverbindlicher Unterzeichnung des der Lieferung zugrunde liegenden Auftrags durch beide Parteien. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs und den Eintritt der sonstigen Bedingungen für die Lieferung voraus. Zubler haftet für die Einhaltung von Lieferfristen nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Übernahme einer Gewähr.
4.2 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Das Risiko des Transports an den Kunden oder an von ihm benannte Dritte trägt der Kunde. Soweit vom Kunden gewünscht, kann eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgeschlossen werden.
4.2 Unsere Verpackungen entsprechen unseren Erfahrungen und dem Handelsüblichen. Versandvorschriften des Kunden sind mit der Bestellung bzw. bei Vertragsschluss gegenüber Zubler bekannt zu geben.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Aufträgen in ausländischer Währung gelten die im Auftrag/Vertrag angegebenen Währungspreise.
5.2 Die Endpreise verstehen sich ab Werk oder Lager und enthalten nicht die Kosten für Verpackung, Transport und ggf. Versicherungen.
5.3 Abgerechnet werden die am Tage des Vertragsschlusses gültigen bzw. von den Parteien vereinbarten Preise. Können Warenlieferungen in Folge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, erst später als vier (4) Monate nach Vertragsschluss durchgeführt werden, sind die dann zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu zahlen.
5.4 Die Rechnungen von Zubler sind sofort nach Erhalt fällig und zahlbar ohne Abzug.
5.5 Zubler ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Über die Art der Verrechnung wird Zubler den Kunden informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Zubler berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5.6 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Zubler über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck von einer Bank eingelöst wird.
5.7 Gerät der Kunde in Verzug, ist Zubler berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
5.8 Eine Aufrechnung gegenüber Zubler kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen, oder von Zubler anerkannten Forderungen erfolgen.
5.9 Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrags durch den Kunden hat dieser für die bis dahin erbrachten Leistungen von Zubler die volle Vergütung zu zahlen. Schäden, die Zubler infolge einer vorzeitigen unberechtigten Beendigung des Vertrags entstehen, hat der Kunde zu tragen.
5.10 Soweit Zubler Dienstleistungen erbringt, können die Konditionen der Dienstleistungen den allgemeinen Preissteigerungen angepasst werden. Dem Kunden werden Preisänderungen mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt. Bei einer Erhöhung um mehr als 10% für Dienstleistungen ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens Dienstleistungsverträge zum Ende eines Monats zu kündigen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises im Eigentum von Zubler.
6.2 Ist der Kunde Unternehmer oder Kaufmann, behält sich Zubler das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
6.3 Ist der Kunde Unternehmer oder Kaufmann, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts, soweit dieser z.B. durch Weiterveräußerung, Verbindung oder Verarbeitung erlischt, die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung. Bei Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit nicht mit Zubler gehörender Ware, erwirbt Zubler Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zum Gesamtwert inkl. Umsatzsteuer.
6.4 Der Kunde, der Unternehmer oder Kaufmann ist, tritt hiermit die gesamte Forderung inkl. Umsatzsteuer mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an Zubler ab. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Zubler nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden. In diesem Fall wird Zubler hiermit durch den Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer der Ware von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
6.5 Nach berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch Zubler, hat der Kunde die Vorbehaltsware an Zubler herauszugeben. Soweit der Kunde die Ware nicht, oder nicht unverzüglich zurücksendet, kann Zubler hierzu auch ohne das Vorliegen eines rechtskräftigen Titels die Ware beim Kunden abholen bzw. abholen lassen. Die Kosten des Transports trägt der Kunde.
6.6 Der Kunde hat Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und zu pflegen.
7. Sachmängel
7.1 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Leistungen nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, oder nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet sind.
7.2 Ist der Kunde Unternehmer oder Kaufmann, hat er seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Er hat Zubler unverzüglich und schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs über Mängel an der Ware zu informieren.
7.3 Ist der Kunde Verbraucher, verjähren Sachmängelansprüche innerhalb von zwei (2) Jahren. Ist der Kunde Unternehmer und/oder Kaufmann, verjähren Sachmängelansprüche innerhalb von einem Jahr.
7.4 Im Falle eines durch Zubler zu vertretenen Mangels steht es Zubler frei, zwischen Nacherfüllung und Rücktritt zu wählen.
7.5 Im Falle der Lieferung einer Ersatzsache kann Zubler die vorherige Herausgabe der mangelhaften Sache vom Kunden verlangen.
7.6 Wählt Zubler die Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung, ist Zubler hierfür eine angemessene Frist durch den Kunden einzuräumen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist Zubler innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.7 Das Abwarten von Fristen und Fristsetzungen durch den Kunden ist entbehrlich, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn Zubler die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
7.8 Die Nacherfüllung gilt nicht schon als mit dem zweiten Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen. Vielmehr steht Zubler während der gesetzten Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
7.9 Zubler übernimmt keine Gewähr für Waren, die durch den Kunden oder in seinem Auftrag durch Dritte unberechtigt verändert oder bearbeitet worden sind. Beruht ein Mangel auf einer Änderung oder Bearbeitung der Ware, ist Zubler nicht zur Beseitigung verpflichtet.
7.10 Im Falle des berechtigten Rücktritts vom Vertrag ist Zubler berechtigt, für die vom Kunden gezogenen Nutzungen aus der Verwendung der Ware in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Für die Beeinträchtigung der Nutzung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, ist ein angemessener Abzug von der Nutzungsentschädigung vorzusehen.
8. Haftung
8.1 Die Haftung von Zubler ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dem der Kunde bei Abschluss des Vertrags aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen.
8.2 Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht für solche Schäden, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig durch Zubler zurechenbare Handlungen verursacht worden sind.
8.3 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung durch Zubler zurechenbare Handlungen der Höhe nach unbegrenzt.
8.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
8.5 Soweit Zubler in Folge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag gehindert ist, wird sie für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrags notwendigen Zustand wieder herzustellen, von ihrer Leistungspflicht entbunden. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse, oder solche Ereignisse, die – auch wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs von Zubler liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen von Zubler nicht verhindert werden können.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Änderungen und Ergänzungen der die Parteien bindenden Verträge sowie der Anlagen zu diesen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9.2 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts.
9.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort für die sich aus den Verträgen ergebenden beiderseitigen Rechte und Pflichten ist bei Kaufleuten Ulm.
9.4 Die sich bei Kaufleuten aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ergebenden Ansprüche sind innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach ihrer Entstehung geltend zu machen.
9.5 Die Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vertragspartners.
9.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten die Parteien feststellen, dass in dem Vertrag eine Lücke ist, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zum Ausfüllen der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall über eine wirksame oder durchführbare Bestimmung oder eine Bestimmung zum Ausfüllen der Lücke einigen, die wirtschaftlich dem Sinn und Zweck des Vertrags am nächsten kommt, den die Parteien bei Unterzeichnung angestrebt haben.
Stand 09.08.2006 © Zubler Gerätebau GmbH